Satzung des Vereins Akademische Konzerte Rostock

§1 Name, Sitz, Zweck des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Akademische Konzerte Rostock e. V. Er soll ins Vereinsregister des Amtsgerichts Rostock eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Zweck des Vereins ist die Pflege der Musik an der Universität Rostock. Insbesondere unterstützt er die Arbeit des Universitätschores, des Collegium musicum, des Vocal-Ensembles und die Durchführung Akademischer Hausmusiken.
  4. Geschäftsjahr ist das Studienjahr, das jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September zu rechnen ist. Das laufende Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung und endet am 30. September 1996.


§2 Mitgliedschaft, Beiträge

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
  2. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags ist von der Mitgliederversammlung so festzusetzen, dass die Erreichung des Vereinszweckes gewährleistet ist. Der Beitrag kann für ein Studienjahr oder semesterweise entrichtet werden. Er ist jeweils in den ersten zwanzig Tagen des gewählten Zeitraumes fällig. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen Mitglieder von der Beitragszahlung ganz oder teilweise zu befreien, fällige Beiträge zu stunden, zu erlassen oder bezahlte Beiträge zu erstatten.
  3. Der Vorstand kann Personen, die sich um den Zweck des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, ferner durch Austritt, der jederzeit dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben ist. Anspruch auf Beitragsrückerstattung besteht nicht.
  5. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihren Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommen oder den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigen oder aus einem anderen wichtigen Grunde ausschließen. Der Ausschluss wird durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen. Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit entsprechender Begründung schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied kann sich gegen den Beschluss an die Mitgliederversammlung wenden.


§3 Organe

Organe des Vereins sind: der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§4 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

    Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, der auch künstlerischer Leiter ist, den Schatzmeister und den Schriftführer. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.

    Kassengeschäfte bis zu 500,-Euro können vom Schatzmeister oder vom künstlerischen Leiter auch allein getätigt werden.
  2. Je ein Mitglied des Vorstandes soll Mitglied des Universitätschores und des Collegium musicum sein.
  3. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den Vorstand ein Ersatzmitglied bestimmt.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.


§5 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich zu Beginn des Studienjahres statt.
  2. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstage unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  3. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Rechensschafts- und des Kassenberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    b) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und sonstige vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten
    d) Wahl des Vorstandes
    e) Wahl von zwei Kassenprüfern
    f) Entgegennahme der künstlerischen Jahresplanung.
  4. In der ordentlichen Mitgliederversammlung sollen alle das Vereinsleben betreffenden Fragen gemäß der Tagesordnung erörtert werden. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung natürlicher Personen bei der Mitgliederversammlung ist nicht zulässig. Änderungen der Satzung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die Anwesenheit feststellt und die Abstimmungsergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Vorstand zu unterzeichnen.
  7. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Viertel aller Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.


§6 Vereinsvermögen, Auflösung des Vereins

  1. Die eingehenden Mitgliedsbeiträge oder sonstige Zuwendungen oder etwaige Gewinne dürfen nur für die in §1 der Satzung genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt ein nach Deckung aller Verbindlichkeiten vorhandenes Vermögen des Vereins, soweit es etwa eingezahlte Darlehen der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern möglicherweise geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Gesellschaft der Förderer der Universität Rostock e. V. mit der Auflage der je hälftigen Förderung des Universitätschores und des Collegium musicum.

Diese Satzung ist von der Gründerversammung am 16. 4. 1996 beschlossen worden.

Fassung in neuer Rechtschreibung und in Euro-Währung von 2004.